(1) Die Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen; sie genießt Rechtspersönlichkeit und muß ihren Sitz im Inland haben.
(2) Eine Privatstiftung darf nicht
1. eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, ausüben;
2. die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen;
3. unbeschränkt haftender Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft sein.
Art. 18 § 1 PSG · PSG · Privatstiftungsgesetz
Art. 18 § 1 Artikel 18
…Übergangs- und Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu § 15 , BGBl. Nr. 694/1993) § 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.…
Art. 1 § 1 Artikel I
…Privatstiftungsgesetz Begriff § 1. (1) Die Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der…
Art. 1 § 35 Auflösung
…§ 35. (1) Die Privatstiftung wird aufgelöst, sobald 1. die in der Stiftungserklärung vorgesehene Dauer abgelaufen ist; 2. über das Vermögen der Privatstiftung das Konkursverfahren eröffnet worden ist…
Art. 11 Artikel XI
…Inkrafttreten, Vollziehungsklausel (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1993 in Kraft, Art. V Z 10 jedoch bereits mit 1. Juli. (1a) § 1 Abs. 2 Z 3 und § 15…
§ 8 EKV 2016 · EKV 2016 · Eigentümerkontrollverordnung 2016
§ 8 Allgemeine Informationen
…die Geschäfte des Anzeigepflichtigen leiten, unter Darlegung der Art und des Umfangs ihrer Befugnisse und der Geschäftsverteilung. Sofern der Anzeigepflichtige eine Privatstiftung gemäß § 1 PSG oder ein Trust ist, ist eine Darstellung hinzuzufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher prozentuellen Höhe diese Personen an der Verteilung dessen Vermögens…
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