PSG
Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, daß sie dem Namen der Privatstiftung ihre Unterschrift beifügen.
Art. 1 § 16 PSG · PSG · Privatstiftungsgesetz
Art. 1 § 16 Zeichnung
…§ 16. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, daß sie dem Namen der Privatstiftung ihre Unterschrift beifügen.…
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