(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – sofern nichts anderes bestimmt ist – der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz betraut.
(2) Sind Sicherheitseigenschaften von Produkten in anderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften gemäß § 2 Abs. 2 oder durch unmittelbar anwendbares EU-Recht geregelt, so ist mit der Vollziehung der §§ 11, 12 und 16 Abs. 8 jeweils der/die Bundesminister/in betraut, in dessen/deren Wirkungsbereich die betreffende Verwaltungsvorschrift oder unmittelbar anwendbare Rechtsvorschrift der EU fällt. Für Maßnahmen gemäß den §§ 11 und 12, die mit Verordnung getroffen werden, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen.
(3) Mit der Vollziehung des § 13 Abs. 3 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Rückverweise
PSG 2004 · Produktsicherheitsgesetz 2004
§ 12
…Zur Vermeidung von Gefährdungen durch gefährliche Produkte kann der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in mit Verordnung bestimmen, dass Verbraucher/innen Maßnahmen gemäß § 11 unterstützen müssen, indem sie insbesondere Rückrufen Folge leisten.…
§ 3 Begriffsbestimmungen
…die ein rasches Eingreifen der Behörden erfordert, auch wenn sie keine unmittelbare Auswirkung hat. 3. „Zuständige Behörden“ sind der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in sowie die Landeshauptleute. 4. „Hersteller/in“ ist a) wer seinen Sitz in der Europäischen Gemeinschaft hat und ein Produkt im…
§ 14 Befugnisse der Aufsichtsorgane, Proben
…der Betriebsinhaberin eine von diesen ebenso zu behandeln und zu Beweiszwecken im Betrieb zurückzulassen (Gegenprobe). (3) Die entnommene Probe ist dem/der gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in oder einer von ihm/ihr genannten geeigneten Stelle (zB akkreditierte Prüf- oder Überwachungsstelle, Ziviltechniker/in, Technische Büros – Ingenieurbüros, allgemein beeidete und…
§ 11 Behördliche Maßnahmen
…Verkehr-Bringer/innen nicht entsprochen worden ist sowie zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveaus für die Verbraucher/innen hat der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips behördliche Maßnahmen zu ergreifen, die sich an die In-Verkehr-Bringer/innen oder, falls zur Gefahrenabwehr erforderlich, an…