§ 12
Up-to-date
§ 12 — PSG 2004
Zur Vermeidung von Gefährdungen durch gefährliche Produkte kann der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in mit Verordnung bestimmen, dass Verbraucher/innen Maßnahmen gemäß § 11 unterstützen müssen, indem sie insbesondere Rückrufen Folge leisten.
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