PrR-G
Gliederung
2. Abschnitt Zulassung
§ 4 Versuchsweise Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten
(1) Die Regulierungsbehörde hat dem Österreichischen Rundfunk und Hörfunkveranstaltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie Multiplex-Betreibern zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuche) nach Maßgabe zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten Bewilligungen zur versuchsweisen Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu erteilen.
(2) Mit der Bewilligung nach Abs. 1 ist gegebenenfalls eine Programmzulassung zu erteilen. Für die verbreiteten Programme gelten die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen nach dem 2. und 3. Abschnitt des ORF-Gesetzes, für private Hörfunkveranstalter die Bestimmungen des 5. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.
(3) Der Antragsteller hat gegebenenfalls die Erfüllung der Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nachzuweisen und erforderlichenfalls Vereinbarungen über die Nutzung mit einem Multiplex-Betreiber für den Fall der Bewilligung vorzulegen.
(4) Die Bewilligungen der vorstehenden Absätze sind von der Regulierungsbehörde jeweils auf höchstens ein Jahr zu befristen und können auf Antrag jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.
§ 4 PrR-G · PrR-G · Privatradiogesetz
§ 4 Versuchsweise Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten
…§ 4. (1) Die Regulierungsbehörde hat dem Österreichischen Rundfunk und Hörfunkveranstaltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie Multiplex-Betreibern zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuche) nach…
§ 3
…keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt hat, 2. durch Widerruf der Zulassung gemäß § 22 Abs. 5 , 3. durch Widerruf der Zulassung gemäß § 28 , 4. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, 5. im Fall von Zulassungen gemäß Abs. 5 durch…
§ 33 Inkrafttreten
…Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (4) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2 bis 4, 3 Abs. 3, 3 Abs. 6, 3 Abs. 7, 4…
Rückverweise