(1) Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Österreichischen Rundfunks oder von Hörfunkveranstaltern nach diesem Bundesgesetz ist in einem Ausmaß von höchstens 80 vH der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden.
(2) Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Programms einer bundesweiten Zulassung ist unzulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkung übernommen werden.
PrR-G · Privatradiogesetz
§ 32 Übergangsbestimmungen
…und des § 13 Abs. 1 Z 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 zu behandeln. Gleiches gilt für Berufungsverfahren über Entscheidungen der KommAustria nach dem vorstehenden Absatz. (5) Die Voraussetzung eines mindestens zweijährigen Sendebetriebs (§ 28b Abs. 1 und §…
§ 28d Sonderregelungen für bundesweite Zulassungen
…für alle Übertragungskapazitäten innerhalb eines Bundeslandes oder innerhalb zwei oder mehrerer Bundesländer zulässig. (3) Auf bundesweite Zulassungen finden soweit in diesem Bundesgesetz nicht andere Regelungen getroffen werden die §§ 3 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2 zweiter Satz und § 17 Abs. …
§ 28g Sonderbestimmungen für zusammengefasste Zulassungen
…unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) nur einmal versorgen. (2) Auf zusammengefasste Zulassungen finden die §§ 3 Abs. 5 und 6 und § 17 Abs. 1 keine Anwendung. Eine zusammengefasste Zulassung wird für die Dauer jener einzelnen Zulassung (§ 28e Abs. 1 Satz 2), die zum…
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