BundesrechtBundesgesetzePresseförderungsgesetz 2004§ 2

§ 2Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

(1) Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern von der periodischen Druckschrift folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Tages- und Wochenzeitungen müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein. Der redaktionelle Teil der Tages- und Wochenzeitungen muss überwiegend aus eigenständig gestalteten Beiträgen bestehen.

2. Tageszeitungen müssen zumindest 240mal, Wochenzeitungen zumindest 41mal jährlich erscheinen und der Großteil der Auflage muss in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein;

3. Tages- und Wochenzeitungen müssen bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Fördermitteln seit einem halben Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben;

4. Tageszeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 10 000 Stück bundesweit oder 6 000 Stück in einem Bundesland je Nummer aufweisen und müssen mindestens sechs hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; der Verkaufspreis darf im Jahresdurchschnitt nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Tageszeitungen liegen;

5. Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5 000 Stück je Nummer aufweisen und müssen mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihr Verkaufspreis darf im Jahresdurchschnitt nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Wochenzeitungen liegen;

6. Verleger von Tages- oder Wochenzeitungen dürfen weder eine Gebietskörperschaft sein noch dürfen Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar an diesen beteiligt sein;

7. Tages- und Wochenzeitungen dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen eine Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 und 5 entfallen bei Druckschriften, die in einer Sprache der Volksgruppen gemäß Art. 8 Abs. 2 B-VG herausgegeben werden.

(3) Verleger, die Förderungen nach Abschnitt II sowie Abschnitt III dieses Bundesgesetzes in Anspruch nehmen wollen, haben der KommAustria die Auflagezahlen der Druckschrift mitzuteilen.

(4) Verleger von Tageszeitungen haben auf Verlangen der KommAustria die Auflagezahlen gemäß Abs. 3 gegliedert nach Bundesländern mitzuteilen.

(5) Sämtliche Auflagezahlen müssen durch eine einschlägige Branchenorganisation, die diese Leistungsmerkmale für die Mitglieder nach branchenüblichen Kriterien erhebt, bestätigt werden. Soweit der Förderungswerber nicht Mitglied einer solchen Branchenorganisation ist, hat er die Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders, der sonst in keinem Auftragsverhältnis zu ihm steht, über die Prüfung der Auflagezahlen beizubringen. Des Weiteren kann die KommAustria von den Förderungswerbern weitere personenbezogene Daten und Belege anfordern, wenn dies zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit oder Berechnung der Förderhöhe erforderlich ist.

(6) Verleger von Tages- und Wochenzeitungen, die Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen wollen, haben gegenüber der KommAustria Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse offen zu legen.

(7) Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckschriften, die von demselben Verleger unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern, sondern sind dem Stammblatt zuzurechnen.

(8) Von der Förderung sind Medieninhaber ausgeschlossen, in deren Medien im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren

1. zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen, oder

2. Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet, oder

3. wiederholt zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert oder

4. wiederholt zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufgestachelt

wurde.

(8a) Der Ausschluss von der Förderung nach Abs. 8 tritt nicht ein, wenn die Aufrufe, Befürwortungen, Aufforderungen oder Aufstachelungen weder von einer Entscheidungsträgerin bzw. einem Entscheidungsträger noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Förderwerbers geäußert wurden und auch sonst keiner Entscheidungsträgerin bzw. keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts Dritter die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.

(8b) Wird im Medium eines Medieninhabers eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 282a Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, oder § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen dieser Tat vor – die Förderwürdigkeit für dieses Medium in dem dem Datum der rechtskräftigen Verurteilung folgenden Kalenderjahr. Dies gilt nicht, wenn die den Inhalt des Mediums betreffende rechtskräftige Verurteilung über eine Person ausgesprochen wurde, die weder Entscheidungsträgerin bzw. Entscheidungsträger noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Medieninhabers ist und keiner Entscheidungsträgerin bzw. keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.

(9) Bei Entfall der Förderungswürdigkeit sind allfällige bereits ausbezahlte Mittel unverzüglich zurückzufordern oder mit auszuzahlenden Fördermitteln gegenzurechnen.

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