§ 57 Verletzung des Postgeheimnisses
In Kraft seit 01. Januar 2011
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(1) Wer unter das Postgeheimnis (§ 5) fallende Tatsachen offenbart oder verwertet, um sich einer oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Die Täterin oder der Täter ist nur auf Antrag des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
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