§ 62 Vollziehung
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 57, ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 57 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.
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