(1) Dem Prüfungsbeirat obliegen
1. die Festlegung von Grundsätzen und allgemeinen Zielen für die Prüfung und für die Prüfpläne,
2. die Festlegung von Kennzahlen sowie deren Controlling,
3. die Kooperation und Koordinierung zwischen den jeweils entsendenden Institutionen,
4. die Festlegung eines gemeinsamen Budgets für die Weiterentwicklung der gemeinsamen IT Anwendungen sowie für das Competence Center GPLA (CC GPLA) mit dem IT Betrieb sowie
5. die Festlegung von Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung der jeweiligen Bediensteten.
(2) Für Zwecke der operativen Unterstützung des Prüfungsbeirates kann ein Unterausschuss eingerichtet werden.
(3) Der Prüfungsbeirat hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstellen und bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Österreichischen Gesundheitskasse und der BVAEB vorzulegen.
Rückverweise
PLABG · Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
§ 8 Sitzungen des Prüfungsbeirats
…die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden gibt die Stimme des Stellvertreters des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse zu § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 4 bedürfen immer der Zustimmung beider Vertreter des Bundesministers für Finanzen und beider Vertreter der Österreichischen…
§ 16 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft; dies gilt nicht für die §§ 7 bis 9, die mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten. (2) Zum 31. Dezember 2019 noch nicht abgeschlossene gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben…
§ 15 Übergangsbestimmungen
…1) Der Tätigkeitsbericht gemäß § 7 Abs. 3 ist erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erstellen. (2) Für den Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 30. Juni…