(1) Alle Werbeschriften haben die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO 2 -Emissionswerte der betreffenden Modelle gemäß einer nach § 11 erlassenen Verordnung zu enthalten.
(2) Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zur Erstellung eigener Werbeschriften auf Wunsch die Informationen gemäß Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.
(3) Jeder für die Erstellung und Verwendung von Werbeschriften Verantwortliche hat sicherzustellen, dass in diesen die Angaben entsprechend einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassen Verordnung enthalten sind.
(4) Werbeschriften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstellt wurden und die die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO 2 -Emissionswerte der betreffenden Modelle nicht enthalten, dürfen noch bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter verwendet werden.
Rückverweise
Pkw-VIG · Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz
§ 7 Werbeschriften
(1) Alle Werbeschriften haben die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO 2 -Emissionswerte der betreffenden Modelle gemäß einer nach § 11 erlassenen Verordnung zu enthalten. (2) Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zur Erstellung …
§ 10 Strafbestimmung
…§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4, § 6, § 7, § 8 oder § 9 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 2 180 …
§ 11 Verordnungsermächtigung
…zu den Anforderungen an die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO 2 -Emissionen in den Werbeschriften im Sinne des § 7 sowie 5. zur Bereitstellung von Nutzerinformationen im Sinne des § 9 erlassen.…
Pkw-VIV 2018 · Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018
§ 7 Angaben über Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und CO2-Emissionen in Werbeschriften und Informationskampagnen
…Angaben in Werbeschriften gemäß § 7 Pkw-VIG haben zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. Die Angaben haben gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als die hauptsächliche Werbebotschaft zu sein. 2. Die Angaben…