(1) Über das Vermögen einer Pensionskasse kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.
(2) Im Konkurs einer Pensionskasse findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA gestellt werden. § 70 der Insolvenzordnung ist anzuwenden.
(4) Die einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung).
(5) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Pensionskassenverträgen.
Rückverweise
PKG · Pensionskassengesetz
§ 41 Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens
…und Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse zurückgenommen wird oder erlischt; 2. der Antrag auf Eröffnung des Konkurses der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse gemäß § 37 Abs. 3 gestellt wird oder 3. ein Antrag auf Auflösung der Pensionskasse gemäß § 40 bewilligt wird. (2) Die Auflösung der Pensionskasse und…
§ 26 Depotbank
…die Depotbank hat die Erträge gemäß den Vorgaben der Pensionskasse zu verwenden. (2) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß § 37 der Exekutionsordnung durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um…