(1) Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik aufzustellen. Diese Erklärung hat jedenfalls
1. die Verfahren zur Bewertung des Veranlagungsrisikos,
2. das Risikomanagement,
3. die Strategien hinsichtlich der Auswahl der Vermögenswerte sowie in Bezug auf die Mischung und Streuung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der eingegangenen Verbindlichkeiten,
4. die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in derivative Produkte,
5. die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind und/oder an Risikokapitalmärkten gehandelt werden sowie
6. die allfällige Auswahl der Vermögenswerte nach ethischen, ökologischen und/oder sozialen Kriterien
zu umfassen.
(1a) Soferne die Pensionskasse mehrere VRG oder Sub-VG mit unterschiedlichen Veranlagungsstrategien (§ 12 Abs. 6 und 7) anbietet, so hat sie die unterschiedlichen Veranlagungsstrategien nach qualitativen und quantitativen Kriterien zu definieren und die Unterschiede in einer überblicksartigen Aufstellung leicht verständlich darzustellen.
(2) Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Veranlagungspolitik zu aktualisieren, mindestens aber alle drei Jahre zu überprüfen.
(3) Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist für jede VRG in der jeweils aktuellen Fassung öffentlich zugänglich zu machen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 49, BGBl. I Nr. 81/2018)
Rückverweise
PK-InfoV · Pensionskassen Informationspflichtenverordnung
§ 2 Jährliche Kontonachricht an die Anwartschaftsberechtigten
…dem Schlussteil des § 19 Abs. 3 PKG 1. über etwaige ausübbare Optionen, 2. auf die Möglichkeit einer Anfrage, Informationen gemäß § 25a Abs. 3 PKG (Grundsätze der Veranlagungspolitik) und § 30a Abs. 2 PKG (Jahresabschluss und Lagebericht der Pensionskasse sowie der Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft…
PK-RiMaV 2019 · Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019
§ 3 Risikomanagementsystem
…umfasst: 1. eine klar definierte Risikostrategie, die insbesondere im Einklang mit a) der allgemeinen Geschäftsstrategie der Pensionskasse, b) den Grundsätzen der Veranlagungspolitik gemäß § 25a PKG, c) den Leitlinien der Veranlagung gemäß § 25 Abs. 4 PKG, d) den Geschäftsplänen gemäß § 20 Abs. 1 PKG, e…
PKG · Pensionskassengesetz
§ 19 Informationspflichten
…gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Die Anwartschaftsberechtigten sind weiters über allenfalls ausübbare Optionen, auf die auf Anfrage erhältlichen Informationen gemäß § 25a Abs. 3 und § 30a Abs. 2 sowie falls anwendbar auf die Informationen gemäß § 19b hinzuweisen. Die Information hat die…
§ 15 Pensionskassenvertrag
…die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pensionskassenvertrages geltenden Grundsätze der Veranlagungspolitik; dies kann auch durch Beifügung der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik (§ 25a) als Anhang zum Pensionskassenvertrag erfolgen; 9. die Art der mit der Pensionskassenzusage verbundenen Risiken aus der Veranlagung sowie der versicherungstechnischen Risiken sowie die Aufteilung dieser…
§ 46a
… 23 Abs. 1 Z 3a unterlässt; 14. den Veranlagungsvorschriften des § 25 zuwiderhandelt; 15. der Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 25a Abs. 3 nicht nachkommt; 16. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß § 30a Abs. …