(1) Die Pensionskasse hat in einer ihrer Größe, internen Organisation sowie der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise ihre eigene Risikobeurteilung vorzunehmen und zu dokumentieren. Die eigene Risikobeurteilung hat in die strategischen Entscheidungen der Pensionskasse einzufließen.
(2) Die Pensionskasse hat die eigene Risikobeurteilung mindestens alle drei Jahre oder unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung im Risikoprofil der Pensionskasse vorzunehmen. Sofern die Pensionskasse ein Risiko trägt und soweit dies zu dessen Beurteilung erforderlich ist, ist auch die betreffende Veranlagungs- und Risikogemeinschaft in die eigene Risikobeurteilung einzubeziehen.
(3) Die eigene Risikobeurteilung hat im Hinblick auf die Größe und interne Organisation der Pensionskasse sowie auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse zu umfassen:
1. Die Beschreibung der eigenen Risikobeurteilung, die in den Managementprozess und die Entscheidungsprozesse der Pensionskasse einbezogen wird;
2. die Beurteilung der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems;
3. die Beschreibung, wie die Pensionskasse Interessenkonflikte mit dem Arbeitgeber verhindert, wenn eine Schlüsselfunktion an den Arbeitgeber auslagert wird;
4. die Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs der Pensionskasse, darunter gegebenenfalls eine Beschreibung des Sanierungsplans;
5. die Beurteilung der Risiken für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in Bezug auf die Auszahlung ihrer Pensionskassenleistungen und der Wirksamkeit von Korrekturmaßnahmen gegebenenfalls unter der Berücksichtigung von
a) Indexierungsmechanismen,
b) die Versorgungsansprüche mindernden Mechanismen, darunter der Umfang, in dem erworbene Anwartschaften unter welchen Bedingungen und durch wen gemindert werden können;
6. die qualitative Beurteilung der Mechanismen zum Schutz der erworbenen Anwartschaften, darunter gegebenenfalls Garantien, bindende Verpflichtungen oder jegliche andere Art finanzieller Unterstützung durch den Arbeitgeber;
7. die qualitative Beurteilung der operationellen Risiken;
8. soferne ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren bei Veranlagungsentscheidungen berücksichtigt werden, eine Beurteilung von neu entstandenen oder zu erwartenden Risiken, unter anderem Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Verwendung von Ressourcen und der Umwelt sowie soziale Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der durch eine geänderte Regulierung bedingten Wertminderung von Vermögenswerten.
Die Pensionskasse hat dabei Methoden zur Erkennung und Beurteilung der Risiken, denen sie kurz- und langfristig ausgesetzt sein werden oder ausgesetzt sein kann und die sich auf die Fähigkeit einer Pensionskasse auswirken könnten, ihren Verpflichtungen nachzukommen, zu verwenden. Diese Methoden haben in Bezug auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessen zu sein. Die Pensionskasse hat diese Methoden in der eigenen Risikobeurteilung zu beschreiben.
(4) Die eigene Risikobeurteilung ist der FMA alle drei Jahre sowie nach einer wesentlichen Änderung zu übermitteln.
Rückverweise
PKG · Pensionskassengesetz
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
…Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. (5) Für Pensionszusagen an Personen, die dem Bundesbezügegesetz (BBG) oder gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, ist das PKG mit folgenden Abweichungen anzuwenden: 1. An die Stelle des Arbeitnehmers treten die in § 1 BBG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift genannten Personen; 2…
§ 46a
…und 5 nicht nachkommt; 9. die Anforderungen an das Risikomanagement gemäß § 21a nicht erfüllt; 10. der Vorlagepflicht der eigenen Risikobeurteilung gemäß § 22a Abs. 4 nicht unverzüglich nachkommt; 11. die Anforderungen an die eigene Risikobeurteilung gemäß § 22a nicht erfüllt; 12. die in § 23…
§ 36a Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
… 4, § 12 Abs. 5, § 12a Abs. 1 Z 6, § 21e Abs. 5, § 22a Abs. 4, § 26 Abs. 1, § 30a Abs. 1 und 1a, § 31 Abs. 2, § …
PK-RiMaV 2019 · Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019
§ 3 Risikomanagementsystem
…20 Abs. 1 PKG, e) der Risikotragfähigkeit und der Risikobereitschaft gemäß § 4 und f) den Ergebnissen der eigenen Risikobeurteilung gemäß § 22a PKG ist; 2. vom Vorstand beschlossene Leitlinien gemäß § 21a Abs. 5 PKG, die die Einhaltung dieser Verordnung gewährleisten; 3. klar definierte und aufeinander…