(1) Die Pensionskasse hat eine wirksame Risikomanagementfunktion einzurichten, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessen ist und die Funktionsweise des Risikomanagements erleichtert.
(2) Die Pensionskasse hat über jene Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu verfügen, die erforderlich sind, um die Risiken, denen die Pensionskasse und die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ausgesetzt sein können, sowie ihre Interdependenzen zu erkennen, zu messen zu überwachen und zu steuern. Das Risikomanagement muss wirksam und gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse der Pensionskasse integriert sein.
(3) Das Risikomanagement hat in einer der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessenen Weise die Risiken, denen ihre Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ausgesetzt sein können, abzudecken. Dabei sind auch Risiken im sonstigen Bereich der Pensionskasse und von Dritten gemäß § 11h angemessen zu berücksichtigen. Das Risikomanagement hat, sofern erforderlich, insbesondere folgende Bereiche zu umfassen:
1. Risikoanalyse und Risikobewertung;
2. Risikosteuerung und Risikoüberwachung;
3. Aktiv-Passiv-Management;
4. Vermögen der Pensionskasse sowie das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen, insbesondere Derivate, Verbriefungen und ähnliche Verpflichtungen;
5. Liquiditäts- und Konzentrationsrisikomanagement;
6. Management operativer Risiken;
7. Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken;
8. Risikoübernahme und Rückstellungsbildung;
9. ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Risiken im Zusammenhang mit der Veranlagung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens.
(4) Soferne nach den Bestimmungen des Pensionskassenvertrages oder des Geschäftsplanes die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Risiken tragen, berücksichtigt das Risikomanagement diese Risiken auch aus der Sicht der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.
(5) Die Leitlinien für das Risikomanagement (§ 11e Abs. 3) sind entsprechend den Vorgaben gemäß Abs. 1 bis 4 zu erstellen. Die FMA kann durch Verordnung die Vorgaben gemäß Abs. 1 bis 4 konkretisieren.
(6) Dem Vorstand der Pensionskasse ist von der Risikomanagementfunktion regelmäßig auf Einzelbasis und aggregierter Basis Bericht zu erstatten.
Rückverweise
PK-RiMaV 2019 · Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019
§ 3 Risikomanagementsystem
…die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen und sind auf deren Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen; 5. die Dokumentation, aus der die Einhaltung der Anforderungen des § 21a PKG und dieser Verordnung für sachkundige Dritte nachvollziehbar hervorgeht; 6. das Berichtsverfahren und Prozesse, die gewährleisten, dass Informationen über die wesentlichen Risiken, denen die Risikoträger ausgesetzt…
§ 5 Risikobewertung
…1) Die Pensionskassen haben im Rahmen der Risikobewertung gemäß § 21a Abs. 3 Z 1 PKG alle gemäß § 4 Abs. 2 als wesentlich eingestuften Risiken zu bewerten. Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen Risiken sind zu berücksichtigen. Die Häufigkeit der…
§ 2 Risikomanagementfunktion
…1) Die gemäß § 21a Abs. 1 PKG eingerichtete Risikomanagementfunktion hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Unterstützung des Vorstands bei der Umsetzung des Risikomanagementsystems; 2. Überwachung des Risikomanagementsystems; 3. Überwachung des Risikoprofils der…
§ 4 Risikoanalyse
…1) Die Pensionskassen haben im Rahmen der Risikoanalyse gemäß § 21a Abs. 3 Z 1 PKG die Risiken aus Sicht der Risikoträger, insbesondere der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, der Arbeitgeber und der Pensionskasse, pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, pro Sub-VG und pro…
PKG · Pensionskassengesetz
§ 46a
…Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 19 Abs. 2a, 3, 4 und 5 nicht nachkommt; 9. die Anforderungen an das Risikomanagement gemäß § 21a nicht erfüllt; 10. der Vorlagepflicht der eigenen Risikobeurteilung gemäß § 22a Abs. 4 nicht unverzüglich nachkommt; 11. die Anforderungen an die eigene Risikobeurteilung…