(1) Die Pensionskasse hat einem Anwartschaftsberechtigten, Hinterbliebenen oder Versicherten (§ 93 VAG 2016) auf Anfrage vor einer Entscheidung gemäß § 12 Abs. 7 oder § 12a Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 5 Abs. 5, § 5a Abs. 1, § 6c Abs. 5 oder § 6e Abs. 1 BPG auf einem dauerhaften Datenträger gemäß Art. 3 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu informieren. Die Pensionskasse hat über die Information und Entscheidung des Anwartschaftsberechtigten Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit diese der FMA auch in Zukunft unverzüglich zugänglich gemacht werden können.
(2) Die Information gemäß Abs. 1 hat abhängig von der Art der beabsichtigten Entscheidung
1. für den Anwartschaftsberechtigten die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 5 Abs. 1 BPG;
2. die im Geschäftsplan festgelegten relevanten Parameter jener VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG, der der Anwartschaftsberechtigte zugeordnet ist;
3. die im Geschäftsplan festgelegten relevanten Parameter jener VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG, in die der Anwartschaftsberechtigte oder Versicherte einbezogen werden soll oder wechseln will;
4. hinsichtlich eines Übertrittes in eine Sicherheits-VRG (§ 12a Abs. 2)
a) die voraussichtliche Höhe der garantierten ersten Monatspension,
b) die Modalitäten der Valorisierung der garantierten ersten Monatspension,
c) die Veranlagungsstrategie sowie Ertragschancen und –risken,
d) die Auswirkungen eines Wechsels aus einer Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie in die Sicherheits-VRG,
e) die Höhe der Vergütung für die Veranlagung des Vermögens der Sicherheits-VRG gemäß § 16a Abs. 4a sowie
f) einen besonders hervorgehobenen Hinweis auf den Verbleib der Leistungsberechtigten in der Sicherheits-VRG bei Kündigung des Pensionskassenvertrages;
5. hinsichtlich der Wahlmöglichkeit einer VRG oder Sub-VG (§ 12 Abs. 7) die Veranlagungsstrategie sowie die Ertragschancen und risken;
6. vor einer Entscheidung gemäß § 6c Abs. 5 oder § 6e Abs. 1 BPG eine Darstellung der Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage;
7. auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft oder des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 6c Abs. 1 BPG unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge oder Prämienleistungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers Prognosen der jeweils künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der Pensionsleistung, wobei den Berechnungen neben dem geschäftsplanmäßigen Rechnungszins auch mindestens drei unterschiedliche Annahmen über die Ertragsentwicklung zu Grunde zu legen sind,
zu enthalten.
(3) Die FMA hat den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 1 und 2 sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach Abs. 2 Z 7 durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei das Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie die Interessen der Anwartschaftsberechtigten an einer ausreichenden, vergleichbaren und klar verständlichen Information zu berücksichtigen.
Rückverweise
PKG · Pensionskassengesetz
§ 19b
(1) Die Pensionskasse hat einem Anwartschaftsberechtigten, Hinterbliebenen oder Versicherten (§ 93 VAG 2016) auf Anfrage vor einer Entscheidung gemäß § 12 Abs. 7 oder § 12a Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 5 Abs. 5, § 5a Abs. 1, § 6c Abs. 5 oder § 6e Abs. 1 BPG auf einem dauerhaften Datenträger g…
§ 19 Informationspflichten
…erhältlichen Informationen gemäß § 25a Abs. 3 und § 30a Abs. 2 sowie falls anwendbar auf die Informationen gemäß § 19b hinzuweisen. Die Information hat die Bezeichnung „Leistungs-/Renteninformation“ zu enthalten. (4) Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des…
§ 11b Einrichtungen aus Mitgliedstaaten in Österreich
…43 und § 48 einschließlich der dazu von der FMA erlassenen Verordnungen einzuhalten sind sowie 3. § 11b, § 19, § 19b, § 25a Abs. 4 und § 30a Abs. 2 einschließlich der dazu von der FMA erlassenen Verordnungen anzuwenden sind. (5) Nach…
§ 12 Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
…oder Sub-VG verwaltet. 2. Bis zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung kann der Anwartschaftsberechtigte höchstens dreimal und jeweils nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG erklären. Diese Erklärung muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres bei der…
PK-InfoV · Pensionskassen Informationspflichtenverordnung
§ 2 Jährliche Kontonachricht an die Anwartschaftsberechtigten
…und Lagebericht der Pensionskasse sowie der Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft) zu erhalten, sowie 3. falls anwendbar, auf die Informationen gemäß § 19b PKG (Information vor einem Wechsel) hinzuweisen. (3) Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 14 ist dem Anwartschaftsberechtigten auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft…
BPG · Betriebspensionsgesetz
§ 5a Wechsel in die betriebliche Kollektivversicherung im aufrechten Arbeitsverhältnis
…im Vertragsmuster vorgesehen ist und der/die Arbeitgeber/in bereits eine betriebliche Kollektivversicherung gemäß § 6a abgeschlossen hat, nach nachweislicher Information gemäß § 19b PKG und § 98 VAG 2016 ab dem Jahr, in dem er/sie das 55. Lebensjahr vollendet, gegenüber der Pensionskasse und dem/der Arbeitgeber…
§ 5 Unverfallbarkeit
…Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gilt § 5 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß. (5) Der/Die Arbeitnehmer/in kann nach nachweislicher Information gemäß § 19b PKG und § 98 VAG 2016 bei Eintritt des Leistungsfalles die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1a von der Pensionskasse in eine betriebliche…
§ 6c Unverfallbarkeit
…einen Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 6c Abs. 1 umzuwandeln und abzufinden ist. (5) Der/Die Arbeitnehmer/in kann nach nachweislicher Information gemäß § 19b PKG und § 98 VAG 2016 bei Eintritt des Leistungsfalles die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 von der betrieblichen Kollektivversicherung in eine…
§ 6e Wechsel in die Pensionskasse im aufrechten Arbeitsverhältnis
…Arbeitgeber/in bereits einen Pensionskassenvertrag gemäß § 15 PKG abgeschlossen hat, nach nachweislicher Information gemäß § 98 VAG 2016 und § 19b PKG ab dem Jahr in dem er/sie das 55. Lebensjahr vollendet, gegenüber dem Versicherungsunternehmen und dem/der Arbeitgeber/in schriftlich erklären, dass vom/von der…