(1) Eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststandes mit herabgesetzter Wochendienstzeit nach § 50g BDG 1979 hat ab dem Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit Anspruch auf eine Teilpension nach Abs. 2.
(2) Die Teilpension ist nach § 99 Abs. 2 bis 5 zu berechnen und gebührt im folgenden Ausmaß:
a) zu 75% bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 25% bzw. auf das Prozentausmaß gemäß § 213 Abs. 11 Z 1 BDG 1979
b) zu 50% bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 50% bzw. auf das Prozentausmaß gemäß § 213 Abs. 11 Z 2 BDG 1979
c) zu 25% bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 75% bzw. auf das Prozentausmaß gemäß § 213 Abs. 11 Z 3 BDG 1979.
Zur Teilpension gebührt ein allfälliger Frühstarterbonus, jedoch kein Kinderzuschuss und keine Ergänzungszulage. § 28 gilt sinngemäß.
(3) Bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 BDG 1979 erlischt auch der Anspruch auf eine Teilpension. Bei einer Abgängigkeit der Beamtin oder des Beamten ruht die Teilpension bis zur Rückkehr.
§ 99b PG 1965 · PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 99b Gesamtpension nach der Teilpension
…den Ruhestand im Anschluss an die Inanspruchnahme einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50g BDG 1979 gebühren zusätzlich zur Teilpension nach § 99a a) der Pensionsteil nach § 99 Abs. 2 in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach § 99a Abs. 2…
§ 99a Teilpension
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststandes mit herabgesetzter Wochendienstzeit nach § 50g BDG 1979 hat ab dem Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit Anspruch auf eine Teilpension nach Abs. 2. (2) Die Teilpension ist nach § 99 Abs. 2 bis 5 zu berechnen und gebührt im folgenden Ausmaß:…
§ 99c Berechnung und Auszahlung der Teilpension, der Gesamtpension nach der Teilpension und der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen
…1) Die Berechnung und Auszahlung der Teilpension nach § 99a, der Gesamtpension nach der Teilpension gemäß § 99b und der davon abgeleiteten Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen obliegt der pensionskontoführenden Stelle. (2) Die für die Beamtin…
§ 105 Sonderbestimmungen für Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979
…8) § 4a Abs. 1 bis 3, 6 und 8 sowie § 10 Abs. 3 APG sind sinngemäß anzuwenden. § 99a Abs. 3 und § 99c sind anzuwenden.…