§ 772a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person entsprechend dem § 41 Abs. 7 einschließlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 zu bilden ist.
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