PG 1965
Gliederung
Abschnitt XII ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 92 Erhöhung des Ruhegenusses
Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
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