Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Rückverweise
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 91 Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997
…gebühren, 0,13%. (6) Von ab dem 1. Jänner 2020 gebührenden Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, auf die die §§ 92 bis 94 nicht anzuwenden sind, ist kein Beitrag nach § 13a zu entrichten. Die in Abs. 5 Z 1 bis 17 genannten…
§ 90a Erhöhung des Ruhebezuges
…1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag…