PG 1965
Gliederung
Abschnitt XI Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste und der Österreichischen Bundesforste AG
§ 79 Berücksichtigung von Nebengebühren
Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 77 ist Abschnitt IX mit Ausnahme des § 64 anzuwenden.
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