§ 79 Berücksichtigung von Nebengebühren
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 77 ist Abschnitt IX mit Ausnahme des § 64 anzuwenden.
Rückverweise
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 77 Ausmaß der Zuschüsse und Sonderzahlungen
…allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 78 ermittelten Vergleichsruhegenuss zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses gemäß § 4 GehG und einer allfälligen nach § 79 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuss zurückbleibt. (2) Der Zuschuss für den überlebenden oder den früheren Ehegatten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension…