§ 79 Berücksichtigung von Nebengebühren
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 77 ist Abschnitt IX mit Ausnahme des § 64 anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden