§ 62 Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss
In Kraft seit 01. Juli 2004
Up-to-date
PG 1965
Gliederung
Abschnitt IX Nebengebührenzulage
§ 62 Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:
1.für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,
2. für jede Halbwaise 24% und
3. für jede Vollwaise 36%
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
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