PG 1965
Gliederung
ABSCHNITT II RUHEBEZUG
§ 11 Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß
Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
(Anm.: lit. a) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
b) Verzicht,
c) Austritt,
(Anm.: lit. d) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)
e) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
f)Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 2 BDG 1979.
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