(1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr
1. die Grenzbeträge nach § 15b Abs. 1 und nach § 94 Abs. 3 und 4 sowie
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
3. den Divisor in § 94 Abs. 4 Z 1
zu ermitteln und kundzumachen.
Rückverweise
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 4 Ruhegenußberechnungsgrundlage
…tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht. 2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten. 3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach…