Art. 2 Artikel II
In Kraft seit 01. April 1963
Up-to-date
(Anm.: Abs. 1 und 2 gegenstandslos)
(3) Einem Beamten der Allgemeinen Verwaltung, der in eine höhere Dienstklasse befördert wird, gebühren für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses jedenfalls die Bezüge, die ihm als Beamten der niedrigeren Dienstklasse zugekommen wären, wenn er nicht in die höhere Dienstklasse befördert worden wäre.
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