(1) Bei Lehrern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Art. I Z 1 (Anm.: das ist der 1. Dezember 1972) dem Dienststand angehören, ist die Zeit, in der der Lehrer Anspruch auf eine Zulage nach § 60 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in seiner ursprünglichen Fassung gehabt hat, einer Zeit des Anspruches auf Erzieherzulage gleichzuhalten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Lehrer, die in der Zeit vom 1. Jänner 1966 bis 30. November 1972 aus dem Dienststand ausgeschieden sind. Diesen Lehrern gebührt die Ruhegenußzulage nach § 12 des Pensionsgesetzes 1965 jedoch nur auf Antrag.
(3) Wird der Antrag nach Abs. 2 binnen eines Jahres nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes gestellt, so gebührt die Ruhegenußzulage vom 1. Dezember 1972 an. In allen übrigen Fällen gebührt die Ruhegenußzulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ruhegenußzulage von diesem Tage an.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten für Hinterbliebene nach Lehrern im Sinne des Abs. 2 sinngemäß.
Art. 2 PG 1965 · PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 396/1975, zu § 41, BGBl. Nr. 340/1965)
…Artikel II (Anm.: Abs. 1 und 2 zu § 55 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) (Anm.: Abs. 3 zu § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1973, zu § 12, BGBl. Nr.340/1965)
…vom 1. Jänner 1966 bis 30. November 1972 aus dem Dienststand ausgeschieden sind. Diesen Lehrern gebührt die Ruhegenußzulage nach § 12 des Pensionsgesetzes 1965 jedoch nur auf Antrag. (3) Wird der Antrag nach Abs. 2 binnen eines Jahres nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes gestellt, so gebührt die Ruhegenußzulage…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 426/1985, zu den §§ 14, 17 und 56, BGBl. Nr. 340/1965)
…verstrichen ist, die dem Vielfachen der Bemessungsgrundlage entsprechen, das der Bemessung der Abfertigung zugrunde gelegt worden ist. (5) Die im § 56 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Art. I Z 50 dieses Bundesgesetzes vorgesehene Befreiung von der Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages für die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht…
Art. 79 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 1 und 1b, BGBl. Nr. 340/1965)
…7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 79 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. …
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