(1) Auf Beamte des Ruhestandes, die vor dem 1. Jänner 1978 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf die Witwen und Waisen der Beamten, die vor dem 1. Jänner 1978 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf Lehrer des Ruhestandes, die vor dem 1. September 1978 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und auf Witwen und Waisen dieser Lehrer sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 beziehungsweise des § 15 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung anzuwenden.
Rückverweise
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 396/1975, zu § 41, BGBl. Nr. 340/1965)
…Anm.: Abs. 1 und 2 zu § 55 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) (Anm.: Abs. 3 zu § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1973, zu § 12, BGBl. Nr.340/1965)
…vom 1. Jänner 1966 bis 30. November 1972 aus dem Dienststand ausgeschieden sind. Diesen Lehrern gebührt die Ruhegenußzulage nach § 12 des Pensionsgesetzes 1965 jedoch nur auf Antrag. (3) Wird der Antrag nach Abs. 2 binnen eines Jahres nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes gestellt, so gebührt die Ruhegenußzulage…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 426/1985, zu den §§ 14, 17 und 56, BGBl. Nr. 340/1965)
…verstrichen ist, die dem Vielfachen der Bemessungsgrundlage entsprechen, das der Bemessung der Abfertigung zugrunde gelegt worden ist. (5) Die im § 56 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Art. I Z 50 dieses Bundesgesetzes vorgesehene Befreiung von der Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages für die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht…
Art. 79 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 1 und 1b, BGBl. Nr. 340/1965)
…1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. …