Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
Art. 15 PG 1965 · PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
Art. 15 (Anm.: aus BGBl. Nr. 656/1983, zu § 12, BGBl. Nr. 340/1965)
…ist eine allenfalls bezogene Omnibuslenkerzulage nach § 38a des Gehaltsgesetzes 1956 von der Bemessung der Zulage zum Ruhegenuß nach § 12 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ausgeschlossen.…
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