(1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat als zuständige Behörde unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Emission gedeckter Schuldverschreibungen sowie die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt Bedacht zu nehmen. Im Zuge der Wahrnehmung der der FMA nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnisse sind die Vorschriften der §§ 70 ff BWG über die Zusammenarbeit zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank anzuwenden.
(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der EBA beschlossene Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
Rückverweise
PfandBG · Pfandbriefgesetz
§ 28 Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
…oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige Sachverständige vornehmen zu lassen. (2) In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß § 27 Abs. 1 hat die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zugewiesenen Befugnisse folgende Befugnisse: 1. die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung…