(1) In Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern ist neben der Bildungsfreistellung gemäß § 68 auf Antrag des Personalvertretungsorgans ein weiteres Mitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall der Bezüge von der Arbeitsleistung freizustellen. § 68 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) In Dienstjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, gebühren der Urlaub im vollen Ausmaß, das Urlaubsentgelt jedoch in dem Ausmaß, das dem um die Dauer einer Bildungsfreistellung verkürzten Dienstjahr entspricht.
(3) Der Arbeitnehmer behält in Kalenderjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4) Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1, während der das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.
Rückverweise
PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 69 Erweiterte Bildungsfreistellung
(1) In Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern ist neben der Bildungsfreistellung gemäß § 68 auf Antrag des Personalvertretungsorgans ein weiteres Mitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall der Bezüge von der Arbeitsleistung …
§ 68 Bildungsfreistellung
…Mitglieds des Personalvertretungsorgans andererseits zu berücksichtigen sind. Im Streitfall entscheidet das Gericht. (5) Mitglieder von Personalvertretungsorganen, die in der laufenden Funktionsperiode bereits nach § 69 freigestellt worden sind, haben während dieser Funktionsperiode keinen Anspruch auf Freistellung gemäß Abs. 1 und 2.…
PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
§ 54 Erweiterte Bildungsfreistellung
…Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 69 PBVG ist vom Personalvertretungsorgan beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat das Personalvertretungsorgan die Zustimmung des freizustellenden Mitgliedes des Personalvertretungsorgans einzuholen. Im übrigen findet §…