(1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
(2) Werden in einem Unternehmen mehrere Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 gewählt, so ist für die Wahlberechtigung für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Personalausschusses, Zentralausschusses) erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigt ist.
Rückverweise
PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
§ 5 Durchführung der Betriebsversammlung
…einberufen wird, führt der Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen. Stimmberechtigt ist jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 25 PBVG), der am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist. (3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des…
PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 81 Inkrafttreten
…2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Personalvertretungsorgane, deren Konstituierung nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt. (15) § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.…
§ 16 Stimmberechtigung und Beschlußfassung
…1) In der Betriebsversammlung ist jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 25) stimmberechtigt, der am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist. (2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer erforderlich. Die…