§ 13 Pflichten des Patienten
In Kraft seit 01. Juni 2006
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PatVG
Gliederung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 Pflichten des Patienten
Der Patient kann durch eine Patientenverfügung die ihm allenfalls aufgrund besonderer Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten, sich einer Behandlung zu unterziehen, nicht einschränken.
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