BundesrechtBundesgesetzePatientenverfügungs-Gesetz§ 13

§ 13Pflichten des Patienten

In Kraft seit 01. Juni 2006
Up-to-date

Der Patient kann durch eine Patientenverfügung die ihm allenfalls aufgrund besonderer Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten, sich einer Behandlung zu unterziehen, nicht einschränken.

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