(1) Wird die europäische Patentschrift nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt beim Patentamt eine Übersetzung der Patentschrift ins Deutsche einzureichen und eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. Die Übersetzung wird vom Patentamt veröffentlicht.
(2) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn das europäische Patent in geänderter oder beschränkter Fassung aufrechterhalten wird. In diesem Fall ist die Übersetzung spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Aufrechterhaltung in geänderter oder beschränkter Fassung im Europäischen Patentblatt einzureichen.
(3) Wird die Frist (Abs. 1 und 2) zur Einreichung der erforderlichen Übersetzung nicht eingehalten, werden innerhalb der hiefür einzuräumenden Frist die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr nicht ordnungsgemäß nachgewiesen oder sonstige Formalmängel nicht behoben, so gelten die Wirkungen des europäischen Patentes als von Anfang an nicht eingetreten.
§ 5 PatV-EG · PatV-EG · Patentverträge-Einführungsgesetz
§ 5 Übersetzung der europäischen Patentschrift
…§ 5. (1) Wird die europäische Patentschrift nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen…
§ 14b Übersetzung der europäischen Patentschrift
…§ 14b. Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen, beginnt die im § 5 vorgesehene dreimonatige Frist zur Vorlage der Übersetzung mit dem Tag zu laufen, 1. an dem die Entscheidung des Europäischen Patentamtes oder 2. bei einer Klage…
§ 25 Inkrafttreten
…Art. 169 EPÜ), hinsichtlich internationaler Anmeldungen mit dem Inkrafttreten des PCT für die Republik Österreich (Art. 63 PCT) in Kraft. (2) § 5 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs…
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