§ 57a Service- und Informationsleistungen des Patentamtes — Patentgesetz 1970
Gliederung
II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN Wirkungskreis des Patentamtes
§ 57a Service- und Informationsleistungen des Patentamtes
Rückverweise
Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche
1. Recherchen über den Stand der Technik bezüglich eines konkreten technischen Problems und
2. Gutachten darüber, ob eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Patentamt zu recherchierenden und allenfalls vom Antragsteller bekannt gegebenen Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.
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