§ 176d
In Kraft seit 20. Mai 2023
Up-to-date
Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 eingereicht werden, sind § 57a Z 2, § 111a Abs. 1 2. Satz und Abs. 2 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden