(1) Das Patent wird dem Patentinhaber aberkannt, wenn der Nachweis erbracht wird,
1. daß dem Patentinhaber der Anspruch auf die Erteilung des Patentes (§ 4 Abs. 1, §§ 6 und 7) nicht zustand;
2. daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen war.
(2) Trifft eine dieser Voraussetzungen (Abs. 1 Z 1 und 2) nur teilweise zu, so wird das Patent dem Patentinhaber nur teilweise aberkannt.
(3) Der Anspruch auf Aberkennung des Patentes steht im ersten Fall nur dem, der den Anspruch auf die Erteilung des Patentes hat, im zweiten Fall nur dem Beeinträchtigten zu und verjährt gegen den gutgläubigen Patentinhaber innerhalb dreier Jahre vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das Patentregister.
(4) Die aus der Aberkennung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(5) Anstelle der Aberkennung kann die Übertragung des Patentes begehrt werden. Besteht der Anspruch auf Übertragung nur hinsichtlich eines Anteils, dann ist das Patent anteilsmäßig zu übertragen. Wird keine Übertragung begehrt und das Patent zur Gänze aberkannt, endet der Patentschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden Entscheidung. Wird die Übertragung des Patentes begehrt, kann der Patentinhaber bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur mit Zustimmung des Antragstellers auf das Patent verzichten.
(6) Die vom früheren Patentinhaber rechtmäßig bestellten, von dritten Personen redlich erworbenen und seit einem Jahr im Patentregister eingetragenen Lizenzrechte bleiben, sofern sie durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen wurden (§ 45), unbeschadet der hieraus gegen den bisherigen Patentinhaber entspringenden Ersatzansprüche, im Fall einer solchen Patentübertragung auch gegenüber dem neuen Patentinhaber aufrecht.
(7) Der Antrag auf Aberkennung oder Übertragung kann auch schon vor der Erteilung des Patentes hinsichtlich der Patentanmeldung gestellt werden, wobei die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden sind. Über den Antrag ist nach den Verfahrensvorschriften über die Aberkennung eines Patentes zu verhandeln. Wird die Übertragung der Patentanmeldung begehrt, dann ist das Anmeldeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auszusetzen und kann vorher nur mit Zustimmung des Antragstellers fortgesetzt werden.
Rückverweise
PatG · Patentgesetz 1970
§ 180
… 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 5 bis 7, §§ 50, 52 Abs. 1, § 57 Abs. 1, §§ 57b, 58b Abs…
§ 179
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich § 51 die Bundesregierung, 2. hinsichtlich § 49 Abs. 4, §§ 147 bis 156, 158 bis 162 und 165 der Bundesminister für Justiz, 3. hinsichtlich § 126 und der…
§ 113 Sofortige Zurückweisung
…nicht auf einen gesetzlichen Grund stützen, sowie Eingaben, die kein bestimmtes Begehren enthalten oder zu deren Einbringung der Antragsteller nicht berechtigt ist (§§ 49 und 50), sind von der Nichtigkeitsabteilung unter Angabe der Gründe ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. (2) Ebenso sind Anträge wegen Unzuständigkeit der Nichtigkeitsabteilung, wegen entschiedener Sache…
§ 45 Streitanmerkungen
…Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36), über einen Einspruch (§ 102), ferner wegen Rücknahme (§ 47), Nichtigerklärung (§ 48), Aberkennung (§ 49) und Abhängigerklärung (§ 50) sind auf Antrag im Patentregister anzumerken (Streitanmerkung). (2) Die Streitanmerkung hat die Wirkung, daß die Entscheidung auch gegen die Personen…