§ 35 Freiwillige Lizenzen — Patentgesetz 1970
Gliederung
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Patentierbare Erfindungen
§ 35 Freiwillige Lizenzen
Der Patentinhaber ist berechtigt, die Benützung der Erfindung dritten Personen für das ganze Geltungsgebiet des Patentes oder für einen Teil desselben mit oder ohne Ausschluß anderer Benützungsberechtigter zu überlassen (Lizenz).
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