(1) Bestehen gegen die Erteilung keine Bedenken und wurde die Veröffentlichungsgebühr für die Patentschrift gezahlt, so hat die Technische Abteilung die Erteilung des Patentes zu beschließen.
(2) Die Erteilung des Patentes ist im Patentblatt bekanntzumachen. Gleichzeitig ist die Patentschrift zu veröffentlichen (§ 80 Abs. 4), das Patent in das Patentregister einzutragen und die Patenturkunde für den Patentinhaber auszufertigen. Mit der Bekanntmachung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patentes ein.
Rückverweise
PatG · Patentgesetz 1970
§ 89 Erfordernisse der Anmeldung
…der Quelle der Ressource oder der Quelle des traditionellen Wissens gemacht, teilt das Patentamt nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes im Patentblatt (§ 101c Abs. 2) diese Patentanmeldung dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit.…
§ 92a Teilung der Anmeldung
…nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, oder 2. von sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes gemäß § 101c Abs. 2, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder 3. von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Einspruch eine gesonderte Anmeldung…
§ 91
…der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke herangezogen werden, insbesondere nicht zur Bestimmung des Schutzbereiches. (3) Bis zur Fassung des Erteilungsbeschlusses (§ 101c Abs. 1) dürfen die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zeichnungen und die Zusammenfassung abgeändert werden. Soweit die Abänderungen das Wesen der Erfindung berühren, sind sie…
§ 92b Umwandlung der Anmeldung
…Der Anmelder kann bis zur Fassung des Erteilungsbeschlusses (§ 101c Abs. 1) oder des Zurückweisungsbeschlusses (§ 100) die Umwandlung der Anmeldung in eine Gebrauchsmusteranmeldung im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes beantragen. Dieser Gebrauchsmusteranmeldung kommt als…