PartG
Gliederung
3. Abschnitt Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen und Rechenschaftspflicht
§ 7 Sponsoring und Inserate
(1) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht hat jede politische Partei ihre Erträge aus Sponsoring, unter Einschluss der Erträge ihrer Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ihrer nahestehenden Organisationen, der ihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie ihrer Abgeordneten und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr den Betrag von € 7.500,- übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Sponsors für jede territoriale und nicht-territoriale Gliederung (§ 2 Z 1) oder sonstigem Empfänger nach Satz 1 gesondert auszuweisen, wobei für die Betragsermittlung das Sponsoring für Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen zusammenzurechnen ist.
(2) Ebenso sind die Erträge einer politischen Partei aus Inseraten, unter Einschluss der Erträge ihrer Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit, ihrer nahestehenden Organisationen, der ihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie ihrer Abgeordneten und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, soweit diese Erträge pro Inserat den Betrag von € 2.500,- übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Inserenten und unter Nennung des Mediums, in dem das Inserat erschienen ist, für jede territoriale und nicht-territoriale Gliederung (§ 2 Z 1) oder sonstigem Empfänger nach Satz 1 gesondert auszuweisen.
(3) Die Verpflichtung zur Angabe der Erträge aus Sponsoring besteht für alle Sponsoring-Partner (§ 2 Z 6) und die Verpflichtung zur Angabe der Erträge aus Inseraten für die Medieninhaber sowie Herausgeber (§ 2 Z 7), die der politischen Partei alle erforderlichen Angaben zeitgerecht, korrekt und vollständig zu übermitteln haben.
(4) (Verfassungsbestimmung)Abweichend von Abs. 1 bis 3 können durch die jeweilige Landesgesetzgebung in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich strengere Vorschriften erlassen werden.
§ 7 PartG · PartG · Parteiengesetz 2012
§ 7 Sponsoring und Inserate
…§ 7. (1) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht hat jede politische Partei ihre Erträge aus Sponsoring, unter Einschluss der Erträge ihrer Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ihrer nahestehenden…
§ 5 3. Abschnitt
…der Parteiorganisation, 4. Erträge aus nahestehenden Organisationen oder Personenkomitees, 5. Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, 6. Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit, 7. Erträge aus Anteilen an Unternehmen, 8. Erträge aus sonstigem Vermögen, 9. Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich…
§ 10 Prüfung durch den Rechnungshof
…den Erträgen der nahestehenden Organisationen und der Personenkomitees sowie zu Spenden ( § 5 Abs. 4a ), den Anlagen zu Sponsoring und Inseraten ( § 7 Abs. 1 und 2 ), den Anlagen zu den Kredit- und Darlehensverträgen ( § 5 Abs. 1 Z 2 lit a und…
§ 12 Geldbußen
…5 oder gegen § 5 Abs. 5b oder gegen § 5 Abs. 6 oder Abs. 6a oder gegen § 7 Abs. 1 bis 3 eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens in der Höhe von bis zu € 50.000,- zu verhängen. Resultiert der…
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