§ 6 Vollziehung und Anwendung anderer Bundesgesetze
In Kraft seit 01. Juli 2012
Up-to-date
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Rückverweise