(1) Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des § 1 Abs. 2, in § 1 Abs. 2 Z 1, in § 1 Abs. 3 sowie der in § 2 Abs. 2 angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden für die Jahre 2026, 2027 und 2028 für die in § 1 Abs. 2 erster Satz, § 1 Abs. 2 Z 1, § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 angeführten Beträge keine Anpassungen an die Veränderungen des Verbraucherpreisindex vorgenommen. Derart unberücksichtigt gebliebene Veränderungen des Verbraucherpreisindex bleiben auch bei zukünftigen Valorisierungen gemäß Abs. 1 außer Betracht.
§ 5 PartFörG · PartFörG · Parteien-Förderungsgesetz 2012
§ 5 Valorisierungsregel
…§ 5. (1) Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des § 1 Abs. 2 , in § 1 Abs. …
§ 7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…politischen Parteien zu verteilen und zusammen mit der ersten Rate der Jahresförderung für 2013 gemäß § 1 Abs. 4 auszubezahlen. (3) § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes 25/2018 (Anm.: BGBl. I Nr. 25/2018) tritt mit 1. Jänner…
§ 1 Parteienförderung auf Bundesebene
…Rate bis zum Ende des ersten Quartals und die zweite bis zum Ende des dritten Quartals auszubezahlen sind. (________________ Anm. 1: siehe dazu § 5 Valorisierungsregel)…
§ 2 Besondere Parteienförderung für die politische Tätigkeit im Europäischen Parlament
…einem Wirtschaftsprüfer im Sinne des § 9 Parteiengesetz 2012 – PartG , BGBl. I Nr. 56/2012, überprüft und unterzeichnet sein muss. (5) Die Fördermittel nach Abs. 1 sind innerhalb von 6 Monaten nach der Wahl zum Europäischen Parlament auszubezahlen. (________________ Anm. 1: siehe dazu §…
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