Der Versandhändler hat die Steuer selbst zu berechnen. Spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum (§ 7) folgenden Monats ist die Steuererklärung für diesen Erklärungszeitraum einzureichen. Die Übermittlung der Erklärung ist nur elektronisch im Verfahren FinanzOnline, und zwar im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig.
§ 6 PakStG · PakStG · Paketsteuergesetz
§ 6 Steuererklärung
…§ 6. Der Versandhändler hat die Steuer selbst zu berechnen. Spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum (§ 7) folgenden Monats ist die Steuererklärung für…
§ 8 Berichtigung
…§ 8. Treten Gründe für eine Berichtigung nach der Einreichung der Erklärung gemäß § 6 ein, hat diese in der nächsten Erklärung zu erfolgen.…
§ 9 Fiskalvertreter
…des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, zeitgerecht vor der Einreichung der ersten Steuererklärung gemäß § 6 einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter) im Sinn des Abs. 2, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben. Andere als…