PakStG
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 15 PakStG · PakStG · Paketsteuergesetz
§ 15 Verweisungen
…§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
Rückverweise