§ 13 Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
Der Versandhändler ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung zu führen und sieben Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind über Aufforderung des zuständigen Finanzamts elektronisch zu übermitteln.
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