§ 10 Fälligkeit
In Kraft seit 01. Oktober 2026
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Die Steuer ist spätestens am letzten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats zu entrichten.
§ 10 PakStG · PakStG · Paketsteuergesetz
§ 10 Fälligkeit
…§ 10. Die Steuer ist spätestens am letzten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats zu entrichten.…
§ 11 Festsetzung der Steuer
…sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, hat das zuständige Finanzamt die Steuer festzusetzen. Die festgesetzte Steuer hat den in § 10 genannten Fälligkeitstag.…
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