(1) Die Erneuerungsgebühr beträgt
1. für eine Marke 700 Euro,
2. für eine Verbandsmarke 1 300 Euro,
3. für eine Gewährleistungsmarke 1 300 Euro.
(Anm.: Abs. 1a und 1b aufgehoben durch Art. 6 Z 8, BGBl. I Nr. 124/2017)
(2) Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.
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