JudikaturOLG Wien

133R127/17z – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
13. Dezember 2017

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Löschung der Marke ***** über den Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 2.10.2017, AM 68/2005 8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Begründung

Text

Am 8.6.2005 wurde für die Antragsteller die oben angeführte Wortbildmarke eingetragen.

Mangels Zahlung der Erneuerungsgebühr wurde sie mit Wirkung vom 30.6.2015 gemäß § 29 Abs 1 Z 2 MSchG aus dem Markenregister gelöscht. Eine Zahlung innerhalb der sechsmonatigen Nachfrist erfolgte nicht.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag vom 7.9.2017 gegen die Versäumung der Frist für die Zahlung der Erneuerungsgebühr ab.

Gemäß § 35 Abs 5 MschG iVm § 129 PatG sei der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Monaten ab Wegfall des Hindernisses einzubringen, spätestens jedoch zwölf Monate nach dem Tag, an dem die Frist abgelaufen sei. Die zwölfmonatige Frist sei am 31.12.2016 abgelaufen, weshalb der am 7.9.2017 eingebrachte Antrag verspätet sei.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragsteller mit dem (erkennbaren) Antrag, ihnen die Wiedereinsetzung zu bewilligen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Gemäß § 35 Abs 5 MSchG sind hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die §§ 129 bis 132 sowie § 133 Abs 1 und 2 und die §§ 134 und 135 PatG sinngemäß für das Verfahren in erster Instanz anzuwenden.

2. Gemäß § 131 Abs 1 PatG ist der Wiedereinsetzungsantrag in jedem Fall spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Tag zu überreichen, an dem die Frist abgelaufen ist. Die bei der Zahlung der Erneuerungsgebühr gemäß § 24 Abs 2 PAG vorgesehene Nachfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit endete mit dem 31.12.2015. Bei der Versäumung der Zahlung innerhalb der Nachfrist ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (nur in die Nachfrist) möglich. Die zwölfmonatige Absolutfrist beginnt mit dem Ablauf der Nachfrist zu laufen ( Stadler / Gehring, Verfahren vor dem Patentamt [2017] Rz 873). Die Absolutfrist für einen Wiedereinsetzungsantrag hat daher hier am 31.12.2016 geendet.

Die Abweisung des Wiedereinsetzungantrages (korrekt eigentlich: Zurückweisung) erfolgte daher zu Recht, weshalb dem Rekurs ein Erfolg zu versagen ist.

3. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwirft und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist, ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.

In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der – wie hier – rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000 übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.

Rückverweise