OTPG
Gliederung
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 19
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 19 OTPG · OTPG · Organtransplantationsgesetz
…§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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